Gesetzesanpassungen beim Beschäftigtendatenschutz
Zum 26.11.2019 sind zwei wichtige Gesetzesanpassungen beim Beschäftigtendatenschutz in Kraft getreten. Zum einen kann eine Einwilligung von Arbeitnehmern in die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten nunmehr auch elektronisch (und nicht mehr nur schriftlich) erfolgen. Zum anderen wurde der Schwellenwert, ab dem Betriebe einen für Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, erhöht. Nunmehr muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden, wenn regelmäßig mindestens 20 (und nicht mehr zehn) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.