Androhung einer unangemessenen Vertragsstrafe
Ein Formulararbeitsvertrag enthielt u.a. folgende Vertragsstrafenklausel: “Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung (ohne Überstunden- und sonstige Zuschläge) zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder vertragswidrig vorzeitig beendet. Das Gleiche gilt, wenn das Anstellungsverhältnis durch die Firma durch außerordentliche Kündigung beendet wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hat. Die Firma ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.”
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, eine Übersicherung des Arbeitgebers darstellt. Damit ist die gesamte Vertragsstrafenregelung unwirksam. Sie kann rechtlich nicht auf einen wirksamen Teil beschränkt werden.
Urteil des BAG vom 23.09.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 897/08