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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Pflegekräfte in ambulantem Pflegedienst sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Pflegekräfte in ambulantem Pflegedienst sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

Eine staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin war auf selbstständiger Basis für einen Pflegedienst tätig. Sie erhielt eine Stundenvergütung von 25 bzw. 26 EUR zzgl. Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst. Die Mitarbeiterin war ausschließlich bei einem Wachkomapatienten mit Absaugbedarf eingesetzt, den sie im Wechsel mit zwei weiteren Freiberuflern sowie zwei Festangestellten des Pflegedienstes rund um die Uhr in eigener Häuslichkeit betreute. Die Mitarbeiterin stimmte sich im Rahmen einer kurzen mündlichen Übergabe mit der übergebenden bzw. übernehmenden Pflegekraft ab. Sie kommunizierte mehrfach direkt mit dem behandelnden Arzt und der Apotheke, wobei sie sich nur mit der Ehefrau des Patienten abstimmte. Bei Notfällen rief sie den behandelnden Arzt hinzu und stieß letztlich – auch dies ohne vorherige Einschaltung des Pflegedienstes – die erneute Unterbringung des Patienten im Krankenhaus an.

Auf einen Statusfeststellungsantrag der Mitarbeiterin hin stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit für den Pflegedienst seit 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Die Mitarbeiterin klagte beim Sozialgericht gegen den Bescheid der Rentenversicherung. Nachdem ihr das Sozialgericht Hamburg noch Recht gegeben und auf eine selbstständige Tätigkeit erkannt hatte, gab das Landessozialgericht Hamburg im Berufungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Recht und stellte das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fest.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die regulatorischen Vorgaben, unter denen ambulante Pflegeleistungen für den konkret betreuten Patienten zu erbringen sind, im Regelfall zur Eingliederung aller eingesetzten Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes, der den pflegerischen Auftrag übernommen hat, führe. Wie bei Pflegeheimen muss die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst unter ständiger Verantwortung einer Pflegekraft erfolgen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, in seiner Einrichtung ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, das den Vereinbarungen nach § 113 SGB XI entspricht. Bei der Versorgung der betreuten Patienten sind die Expertenstandards nach § 113 a SGB XI zwingend anzuwenden. Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass die Pflege des konkret betreuten Patienten ein gesteigertes Maß an Organisation durch den Pflegedienst verlangte. Dieser musste, da eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung vereinbart war, mittels Dienstplänen einen Schichtbetrieb in der Wohnung des Patienten organisieren und aufrechterhalten. Der Pflegedienst hatte für die planmäßige Durchführung der Dienste Sorge zu tragen, da der besondere Pflegebedarf des Patienten eine lückenlose Betreuung erforderte. Innerhalb der durch die Dienstpläne vorgegebenen Struktur arbeitete die vermeintlich selbstständige Pflegekraft arbeitsteilig mit den übrigen „Freiberuflern“ und den festangestellten Pflegekräften des Pflegedienstes zusammen. Dabei hatte sie keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang der Arbeitsleistung, die den entsprechend qualifizierten Beschäftigten des Pflegedienstes nicht ebenfalls zugestanden hätten. Dass die vermeintlich selbstständige Pflegekraft weder eine Einweisung noch pflegerische Vorgaben erhielt, war ihrer persönlichen Qualifikation und Erfahrung geschuldet, bestätigte aber nicht die Selbständigkeit. Das Gericht konnte auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko erkennen. Der vereinbarte Stundensatz lag auch nicht deutlich höher als derjenige der festangestellten Pflegekräfte. Außerdem hatte die vermeintlich selbstständige Pflegekraft keine eigenen Angestellten.

Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24.09.2019, Az. L 3 R 14/18