Betriebsratswahl bei der Fluggesellschaft SunExpress Deutschland GmbH vorerst untersagt
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Hessische LAG entschieden, dass das fliegende Personal der SunExpress Deutschland GmbH vorläufig nach § 117 Abs. 2 BetrVG keinen Betriebsrat wählen darf. Der Wahlvorstand im Flugbetrieb der SunExpress ist daher derzeit nicht befugt, eine Wahl für eine Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des fliegenden Personals durchzuführen.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 03.09.2018
Aktenzeichen: 16 TaBVGa 86/18