Keine Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent
Ein Logistikdienstleister, der zur Amazon-Unternehmensgruppe gehört, hatte die Bewilligung von Sonntagsarbeit am 3. und 4. Advent für jeweils ca. 800 Arbeitnehmer beantragt. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf hatte auf Grund des vorweihnachtlich erheblich erhöhten Bestellvolumens eine Sondersituation angenommen und die Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit bewilligt. Dagegen ging die Gewerkschaft ver.di mit einer Klage vor. Das Gericht gab der Gewerkschaft Recht. Ein vorweihnachtlich erhöhtes Bestellvolumen stellt grundsätzlich keinen Grund für eine Ausnahmebewilligung dar. Eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit kommt nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse die Sonntagsarbeit zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten. Darunter fallen nur Umstände, die von außen verursacht wurden und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen konnte. Hier hatte das Unternehmen allerdings selbst dazu beigetragen, dass sich Lieferengpässe, die das besondere Verhältnis darstellen sollten, noch verstärkten. Ein erhöhtes Auftragsvolumen in der Vorweihnachtszeit war dem Unternehmen aus Vorjahren bekannt. Dennoch wies es seine Kunden beim Bestellvorgang nicht darauf hin, dass es zu Lieferungsverzögerungen kommen könnte, sondern garantierte diesen sogar eine Lieferung vor Weihnachten. Darüber hinaus führte das Unternehmen noch kurz vor der Adventszeit neben der bestehenden Express-Lieferung eine Belieferung noch am Tag der Bestellung („Same Day“) ein. Dadurch hatten sich Lieferengpässe noch verstärkt.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11.12.2019, Az. 4 A 738/18