Einstellung eines Arbeitnehmers an mehreren Standorten
Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, der in mehreren Betrieben der Arbeitgeberin, die jeweils einen eigenen Betriebsrat gebildet hatten, die Personalverantwortung für mehrere Mitarbeiter trägt und damit in den Betrieb eingegliedert wird, hat die Arbeitgeberin die Zustimmung aller Betriebsräte für die Einstellung einzuholen, unabhängig von dem arbeitsvertraglich genannten Dienstort. Die Zustimmung eines einzelnen Betriebsrats kann mangels Zuständigkeit nicht durch den Gesamtbetriebsrat ersetzt werden.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2019, Az. 1 ABR 13/18