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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Versicherter Arbeitsweg endet mit Betreten des Geländes der Arbeitsstätte

Versicherter Arbeitsweg endet mit Betreten des Geländes der Arbeitsstätte

Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt. Der versicherte Weg endet regelmäßig mit Betreten des Geländes, womit ein Personenschaden auf dem Gelände keinen Wegeunfall darstellt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19