Versicherter Arbeitsweg endet mit Betreten des Geländes der Arbeitsstätte
Zugunsten des Arbeitgebers greift gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines Beschäftigten, der infolge eines Versicherungsfalls einen Personenschaden erlitten hat, das Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt. Der versicherte Weg endet regelmäßig mit Betreten des Geländes, womit ein Personenschaden auf dem Gelände keinen Wegeunfall darstellt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19