Nichteinladung eines schwerbehindertern Bewerbers zum Vorstellungsgespräch
Dez 12, 2019
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Die Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers infolge der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch kann der öffentliche Arbeitgeber nur dadurch abwenden, dass er die öffentliche Nichteignung des Bewerbers darlegt oder Gründe außerhalb der fachlichen Eignung oder der Behinderung des Bewerbers vorbringt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.08.2019, Az. 10 Sa 563/19