Leiharbeit: Abweichen von Equal-Pay nur bei vollständiger Tarifvertragsanwendung
Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, können vom Grundsatz der Gleichstellung („Equal-Pay“) nur dann kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung abweichen, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund dieser Bezugnahme vollständig und nicht nur teilweise anwendbar ist. Weicht der Arbeitgeber zuungunsten des Beschäftigten davon ab, kann der Leiharbeiter die gleiche Bezahlung wie das Stammpersonal beanspruchen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2019, Az. 4 AZR 66/18