Befristung: Keine relevante Vorbeschäftigung bei 22 Jahre zurückliegender Tätigkeit
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kommt in verfassungskonformer Auslegung der Norm nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut beim selben Arbeitgeber eingestellt wird. Das folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14, ArbRB 2018, 195 [Marquardt]), wonach das Verbot insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17