Befristung: Vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise zählt zur Arbeitszeit
Auch eine Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für eine sachgrundlose Befristung um nur einen Tag aufgrund einer Dienstreise führt dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Eine einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise am Vortag des ersten Arbeitstags zählt nicht zur Freizeit des Arbeitnehmers, sondern wird bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.04.2019, Az. 3 Sa 1126/18