Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Blockadehaltung
Verweigert ein Betriebsrat zum wiederholten Male die Einigung bezüglich eines vom Arbeitgeber aufgestellten Dienstplanes und verweigert weiterhin die Teilnahme an einer gerichtlich angeordneten Einigungsstelle, kann dies einen besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefall darstellen, in dem einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegensteht.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 42/17