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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Kündigung wegen Diebstahls einer wertlosen Sache

Kündigung wegen Diebstahls einer wertlosen Sache

In den letzten Jahren haben mehrere Urteile wegen Diebstahls geringwertiger Waren in den Medien für Aufsehen gesorgt (z.B. Getränkebon, Brotaufstrich, Sperrmüllbett). Grundsätzlich stellen auch kleine Diebstähle zum Nachteil des Arbeitgebers einen Kündigungsgrund dar. Die von den Arbeitsgerichten stets vorzunehmende Interessenabwägung geht in derartigen Fällen jedoch zunehmend zugunsten der Arbeitnehmer aus.

So erklärte das Arbeitsgericht Leipzig die Kündigung einer Supermarktkassiererin für unwirksam, die ein übrig gebliebenes altes Brot nicht – wie vorgeschrieben – in die Bio-Tonne, sondern in ihre Tasche gesteckt hatte. Angesichts der 27 Jahre langen, weitgehend beanstandungsfreien Tätigkeit der Mitarbeiterin und der Wertlosigkeit des mitgenommenen Brotes hielt das Gericht eine Kündigung für unangemessen.

In einem ähnlichen Fall erklärten das Arbeitsgericht Mannheim und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine gegen einen Müllmann ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam. Dieser hatte im Rahmen seiner Tätigkeit ein weggeworfenes Kinderbett mitgenommen hatte. Das Gericht räumte zwar ein, dass das Verhalten des Gemeindebediensteten nicht korrekt war und er gegen eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers verstoßen hatte, wertete die fristlose Kündigung jedoch als unverhältnismäßig. Bei der zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallenen Interessenabwägung waren insbesondere ein jahrelang weitgehend störungsfreies Arbeitsverhältnis und der Umstand zu berücksichtigen, dass der “entwendete” Gegenstand wirtschaftlich völlig wertlos war und unmittelbar zur Entsorgung anstand, da er sich bereits im Müll befand.

Urteil des ArbG Leipzig vom 10.09.2010
Aktenzeichen
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010
Aktenzeichen: 13 Sa 59/09: Ca 1482/10