Keine Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung
Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Eine solche Regelung bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht ausreichend klar und verletzt darüber hinaus den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2019, Az. 5 AZR 542/18