Arbeitgeber dürfen Kündigung vor Massenentlassungsanzeige unterzeichnen
Ein Arbeitgeber verstößt – entgegen der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 21.8.2018 (12 Sa 17/18) – nicht gegen § 17 Abs. 1 KSchG, wenn er bei einer Massenentlassung zuerst die Kündigungsschreiben unterzeichnet und erst dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt. Das Verfahren nach § 17 Abs. 1 KSchG dient nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Arbeitgeber darf deshalb schon vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige endgültig zur Kündigung entschlossen sein.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2019, Az. 18 Sa 1449/18 u.a.