Ablehnung der stufenweisen Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten
Dez 12, 2019
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Zwar können Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers derart mitzuwirken, dass er den Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Die dürfen allerdings die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten bei begründeten Zweifeln an der Gesundheitseignung ablehnen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2019, Az. 8 AZR 530/17