Betriebsrat muss auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal unterrichtet werden
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, auch über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können für den Arbeitsschutz relevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17