Nur Einsicht des Betriebsrat in Entgeltlisten, keine Überlassung
Dez 12, 2019
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Der Betriebsrat hat auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) keinen Anspruch auf Überlassung von Entgeltlisten. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.01.2019, Az. 8 TaBV 42/18