Feiertagsvergütung darf nicht von Religionszugehörigkeit abhängen
Eine Regelung (hier: in Österreich), nach der nur die Arbeitnehmer am Karfreitag einen bezahlten Feiertag erhalten, die einer bestimmten Religion angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar. Bis zu einer Änderung der Rechtsvorschriften sind private Arbeitgeber in Österreich verpflichtet, allen Arbeitnehmern – unabhängig von der Religion – am Karfreitag einen bezahlten Feiertag zu gewähren.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.01.2019, Az. C-193/17