Keine Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei Sitz der herrschenden Konzernspitze im Ausland
Nach § 54 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann jedoch kein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2018
Aktenzeichen: 7 ABR 60/16