Schadensersatzanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei schuldhafter Verzögerung der Wiedereingliederung durch Arbeitgeber
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.05.2018
Aktenzeichen: 15 Sa 1700/17