Vergütung eines sog. Roomboys – Nachzahlung von über 20.000 Euro erstritten
Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen richtet, ist unwirksam, da sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Die Vergütung der Arbeitsleistung erfolgt nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. für den Annahmeverzugslohn nach der gelebten Praxis im Arbeitsverhältnis.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.05.2018
Aktenzeichen: 7 Sa 278/17