Arbeitnehmer trägt Darlegungslast der Anordnung, Billigung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber
Okt 10, 2018
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Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt u.a. voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Arbeitnehmer.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.05.2018
Aktenzeichen: 8 Sa 14/18