Kirchliche Arbeitgeber dürfen nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern
Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein. Es muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein. Zudem muss es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018
Aktenzeichen: C-414/16