Dreiwöchige Klagefrist gilt auch bei falscher Kündigungsfrist
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung als solche, sondern gegen die nach seiner Auffassung vom Arbeitgeber zu kurz bemessene Kündigungsfrist wendet. Verpasst er die Frist, endet das Arbeitsverhältnis auch bei einer falschen Fristberechnung zu dem in der Kündigung aufgeführten Zeitpunkt.
Urteil des BAG vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 700/09