Bei der Auflösung von Arbeitszeitkonten ist auch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich
Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen. Im sog. Störfall (Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Auflösung durch kumulierte Lohnauszahlung) ist für die Abführung des Sozialversicherungsbeitrags nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern auch die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.03.2018
Aktenzeichen: L 11 R 4065/16