Verdacht der Zugehörigkeit zu einer radikalislamischen Bewegung rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung
Besteht gegen einen Arbeitnehmer der Verdacht, dass er der radikal militanten „Jihad-Bewegung“ angehört und wird ihm deshalb präventiv der Reisepass entzogen, so rechtfertigt dies noch nicht ohne weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Rein außerdienstliche Umstände können keine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss daher eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses darlegen oder einen dringenden Verdacht aufzeigen, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12.03.2018
Aktenzeichen: 15 Sa 319/17