Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks
Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerkes müssen Beiträge an eine Sozialkasse zahlen. Das folgt aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk, der bereits kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung findet. Daher kann dahinstehen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags wirksam ist.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.01.2018
Aktenzeichen: 15 BVL 5011/16