Zeiten vorhergehender ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber sind bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen uneingeschränkt zu berücksichtigen
Findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30.11.2006 Anwendung, sind bei der Einstellung Zeiten vorhergehender ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern unternommen worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen liegen, kommt es nicht an.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 863/16