Keine Benachteiligung wegen Behinderung eines externen Bewerbers bei Vorrang von internen Bewerbern im gestuften Verfahren
Bei interner und externer Ausschreibung erscheint ein gestuftes Verfahren zulässig, nachdem Bewerber auf die externe Ausschreibung erst nach erfolglosem internen Bewerbungsverfahren überhaupt berücksichtigt werden. In einem solchen Fall liegt wohl keine ungünstigere Behandlung eines externen Bewerbers wegen seiner Behinderung vor, wenn er wie alle anderen externen Bewerber nicht berücksichtigt wird. Jedenfalls ist die Vermutung des § 22 AGG durch den Arbeitgeber widerlegt, wenn er sich auf den Vorrang der internen Bewerber bezieht, da dieser Grund weder Bezug zur Behinderung noch zur fachlichen Eignung aufweist.
Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.12.2017
Aktenzeichen: 3 Ca 2041 b/17