Arbeitszeugnis: Die Erwähnung einer „selbstständigen Arbeitsweise“ ist kein allgemeiner Zeugnisbrauch
Apr 16, 2018
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Eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei kann nicht verlangen, dass ihr im Arbeitszeugnis ausdrücklich eine selbstständige Arbeitsweise bescheinigt wird. Dies ist in derartigen Kanzleien nicht üblich und stellt daher keinen allgemeinen Zeugnisbrauch dar.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017
Aktenzeichen: 12 Sa 936/16