Konzernweite Mitarbeiterbefragung unterliegt nicht der Mitbestimmung eines örtlichen Betriebsrats
Eine von der Konzernleitung durchgeführte freiwillige und anonyme Befragung aller Mitarbeiter der konzernangehörigen Unternehmen auf der Grundlage eines in Papierform versandten Standardfragebogens stellt weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch ein zustimmungspflichtiger Personalfragebogen dar. Der örtliche Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens hat insoweit daher keinen Unterlassungsanspruch.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2017
Aktenzeichen: 1 ABR 47/16