Gesetzlicher Mindestlohn: Anrechenbarkeit von Prämien
Nicht nur das dem Angestellten gezahlte Grundgehalt ist zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs geeignet, auch vom Arbeitgeber gewährte Prämien (hier: für durchgehende Arbeitsfähigkeit, Sauberkeit und Ordnung) können mindestlohnwirksam sein. Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2017
Aktenzeichen: 5 AZR 692/16