Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber – Kein striktes Neutralitätsgebot gegenüber Betriebsratswahl
Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen ergibt sich kein striktes Neutralitätsgebot des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen. Nicht jede Handlung oder kritische Äußerung des Arbeitgebers ist verboten und als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen, mit der Folge, dass die Wahl anfechtbar bzw. unwirksam ist.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2017
Aktenzeichen: 7 ABR 10/16