Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit
Nimmt eine Arbeitnehmerin entgegen ihres ursprünglichen Plans nach der Altersteilzeit nicht unmittelbar die Altersrente in Anspruch, sondern beantragt zunächst Arbeitslosengeld, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung erst zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann, tritt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, der nicht entfällt, weil die Arbeitnehmerin nachträglich ihre ursprüngliche Absicht geändert hat.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.09.2017
Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R