Arbeitgeber haften mitunter für Sturmschäden auf dem Betriebsgelände
Ein Arbeitgeber ist bei Sturmwarnung dazu verpflichtet, sein Betriebsgelände auf etwaige Gefahrenquellen hin zu untersuchen und dieses zu sichern. Er hat dabei alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherung des Geländes zu unternehmen. Unterlässt er dies, verletzt er seine Verkehrssicherungsflicht und ist u.U. zur Erstattung von dadurch entstehenden Schäden (hier: Beschädigung eines Pkw eines Arbeitnehmers) verpflichtet.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.09.2017
Aktenzeichen: 9 Sa 42/17