Dynamik einer Verweisungsklausel bleibt nach Betriebsübergang grundsätzlich erhalten – kein Verstoß gegen EU-Recht
Eine zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich geschlossene Vereinbarung, die eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag beinhaltet, verliert ihre Dynamik nicht allein aufgrund eines Betriebsübergangs. § 613a BGB ist insoweit mit dem EU-Recht vereinbar, da mit der Möglichkeit des Abschlusses eines Änderungsvertrags und einer Änderungskündigung sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Betriebserwerber bestehen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2017
Aktenzeichen: 4 AZR 95/14