Kassiererin handelt bei telefonischer Herausgabe von Telefonkartencodes regelmäßig nicht grob fahrlässig („Spoofing“)
Eine Tankstellenkassiererin handelt regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn sie nach zwei angeblichen Anrufen einer Telefongesellschaft unter falscher Telefonnummer (sog. „Spoofing“) entgegen einer allgemeinen Betriebsanweisung Telefonkartencodes telefonisch herausgibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Betrüger den Eindruck erwecken, dass alles seine Richtigkeit habe, und die Arbeitnehmerin nichts verkannt hat, was jedem hätte sofort einleuchten müssen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2017
Aktenzeichen: 14 Sa 334/17