Prozessunfähigkeit wegen sog. Querulantenwahns aufgrund hundertfacher gleichartiger aussichtsloser Verfahren
Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit seiner Position nicht mehr zulässt, absolut uneinsichtig ist und den Kampf gegen den ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen ausweitet sowie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen. Führt er unzählige aussichtlose Verfahren wegen vermeintlicher Diskriminierung und verursacht damit Kosten in existenzbedrohender Höhe, kann dies für eine Prozessunfähigkeit sprechen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 09.08.2017
Aktenzeichen: 3 Sa 50/16