Überwachung mittels „Keylogger“ ist i.d.R. unzulässig
Der Einsatz eines „Keyloggers“, der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Es liegt eine Grundrechtsverletzung des Arbeitnehmers vor.
Urteil des BAG vom 27.07.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 681/16