Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist gültig
Die unionsrechtlich bestimmte Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post tätige Piloten ist durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt und daher gültig. Der Unionsgesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, anstelle der Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten von Piloten vorzuschreiben.
Entscheidung des EuGH vom 05.07.2017
Aktenzeichen: C-190/16