Freigestellter Arbeitnehmer hat bedingt Anspruch auf Teilnahme an Betriebsausflügen sowie Weihnachts- und Karnevalsfeiern
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Teilnahme an vom Arbeitgeber durchgeführten Veranstaltungen wie z.B. Weihnachtfeiern, Betriebsausflügen aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, soweit dieser die Teilnahme betriebsöffentlich den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern anbietet. Für den individuellen Ausschluss und die Ungleichbehandlung ist ein Sachgrund erforderlich.
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2017
Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16