Kein Ausschluss von Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers
Aug 17, 2017
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Einer Gewerkschaft ist es grundsätzlich erlaubt, Arbeitskampfmaßnahmen auch auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers (hier: Amazon) durchzuführen. So ist es etwa nicht zu beanstanden, wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Parkplatz platziert, wenn sie nur so mit den Arbeitnehmern kommunizieren und diese zur Streikteilnahme auffordern kann.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.03.2017
Aktenzeichen: 24 Sa 979/16