Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung kann nicht durch salvatorische Klausel geheilt werden
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist als nichtig anzusehen, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Eine in den AGB enthaltene salvatorische Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Urteil des BAG vom 22.03.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 448/15