Arbeitgeber müssen bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Einstellung kein Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob er von dem ihm zustehenden Antragsrecht Gebrauch machen und sich den Risiken eines gerichtlichen Verfahrens aussetzen möchte, muss nicht hinter den Interessen des Arbeitnehmers zurückstehen.
Urteil des BAG vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 1 AZR 367/15