Arbeitgeber riskieren bei polemischem Arbeitszeugnis Zwangsgeld und Zwangshaft
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist hinsichtlich eines titulierten Zeugnisanspruchs zwar nur zu prüfen, ob die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Arbeitszeugnis erfüllt sind. Dies ist aber nicht der Fall, wenn ein Zeugnis so polemisch und ironisch formuliert ist, dass sich der Arbeitnehmer bei dessen Vorlage der Lächerlichkeit preisgeben würde. Arbeitgeber riskieren daher bei Erteilung eines solchen Zeugnisses die Festsetzung eines Zwangsgelds oder Zwangshaft.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14.02.2017
Aktenzeichen: 12 Ta 17/17