Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen beim Massenentlassungsschutz nicht benachteiligt werden – Erweiterung des Entlassungsbegriffs
Unter einer „Entlassung“ i.S.v. § 17 Abs. 1 KSchG, die innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgen muss, ist zwar grundsätzlich die Kündigungserklärung des Arbeitgebers zu verstehen. Sind aber Arbeitnehmer in Elternzeit von der Kündigungswelle betroffen, reicht es für eine „Entlassung“ auch aus, wenn der Arbeitgeber innerhalb des 30-Tage-Zeitraums den insoweit notwendigen Antrag auf Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung gestellt hat. Das folgt aus dem Beschluss des BVerfG vom 08.06.2016, an den das Bundesarbeitsgericht (BAG) gebunden ist.
Urteil des BAG vom 26.01.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 442/16