Keine Verkürzung der Ruhezeit für Betriebsratsmitglieder – Anspruch auf Zeitgutschrift
Betriebsratsmitglieder können ihre Nachtschicht grundsätzlich abkürzen, wenn sie nur so eine Ruhezeit von elf Stunden zwischen dem Ende der Nachtarbeit und einer am nächsten Tag – außerhalb ihrer Arbeitszeit – stattfindenden Betriebsratssitzung sicherstellen können. Die deshalb nicht geleistete Arbeitszeit ist dem Betriebsratsmitglied gutzuschreiben. Dabei kann dahinstehen, ob Betriebsratsarbeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist. Die volle Nachtschicht abzuleisten ist in einem solchen Fall jedenfalls unzumutbar i.S.v. § 37 Abs. 2 BetrVG.
Urteil des BAG vom 18.01.2017
Aktenzeichen: 7 AZR 224/15