Kündigung während der Probezeit und Erkrankung des Kindes
Bleibt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Probezeitkündigung zur Betreuung seines erkrankten Kindes von der Arbeit fern, stellt die Kündigung nur dann eine unzulässige Maßregelung dar, wenn sie ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, eigenmächtig von der Arbeit fern zu bleiben. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu keiner Zeit auffordert, die Arbeit wiederaufzunehmen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 8 Sa 152/16