Keine Anzeigepflicht für Saison-Kurzarbeitergeld mehr
Die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld entfällt vollständig. Dies teilte die Bundesagentur für Arbeit am 31.10.2016 mit. Die Neuerung beruht auf dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG), durch das die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 Abs. 7 SGB III) ersatzlos gestrichen wurde. Unternehmen müssen für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen einreichen und die Aufzeichnungen, die die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, aufbewahren.
Meldung vom 31.10.2016